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Belmagistralavtotrans ist ein Mehrzweck-
Logistikoperator mit über 30 Jahren Erfahrung
im Bereich internationaler Güterkraftverkehr,
Expedition und Service Management.

Versicherungen

Die offene AG "Belmagistralavtotrans" bietet folgende Versicherungsarten an:
 
1. Pflichtversicherung der Bürgerverantwortlichkeit der Transportmittelinhaber: Vertrag der internen Versicherung und der Versicherungsvertrag "Grüne Karte".
 
Als Objekt dieser Versicherungsart treten Vermögensinteressen, verbunden mit der Bürgerverantwortlichkeit der Transportmittelinhaber für den Schaden, der infolge der Verkehrsunfälle dem Leben oder der Gesundheit physischer Personen, deren Eigentum oder dem Eigentum juristischer Personen zugefügt wurde.
 
Vertrag der internen Versicherung wird mit dem Inhaber - dem Inländer der Republik Belarus oder dem Ausländer der Republik Belarus, der sich temporär auf dem Territorium der Republik Belarus aufhält, für alle Verkehrsmittel, die im Verkehr auf dem Territorium der Republik Belarus verwendet werden, geschlossen.
 
Versicherungsvertrag "Grüne Karte" wird dem Inhaber fürs Verkehrsmittel geschlossen, das in der Republik Belarus angemeldet ist und aus der Republik für die Verwendung im Verkehr eines Staates- des Mitgliedes des Systems "Grüne Karte"- fährt, sowie mit dem Inhaber fürs Verkehrsmittel, das im Staat - Nichtmitglied des Systems "Grüne Karte"- angemeldet ist, mit dessen bevollmächtigten Organisation das Belarussische Büro die Vereinbarung über die Pflichtversicherung der Bürgerverantwortlichkeit der Transportmittelinhaber geschlossen hat.
 
2. Haftversicherung des Frachtführers (CMR-Versicherung).
 
Als ein Versicherungsfall gilt die Tatsache der Schadenszufügung dem Leben, der Gesundheit und/oder dem Vermögen dritter Personen vom Versicherten im Rahmen der Gültigkeit des Versicherungsvertrages beim Gütertransport laut den Bestimmungen der CMR-Konvenz, was das Inkrafttreten des Haft des Versicherten herbeigeführt hat:
 
1. für Beschädigung, volle oder Teilverlust des beförderten Gutes laut der CMR-Konvenz, außer des Güterverlustes infolge dessen Übergabe an den unbevollmächtigten Empfänger.
 
2. für den Verlust beförderten Gutes laut der CMR-Konvenz infolge dessen Übergabe an den unbevollmächtigten Empfänger;
 
3. für finanziellen Verlust des Kunden des Versicherten, verursacht infolge des Zustellungsverlustes beförderten Gutes laut der CMR-Konvenz (Satz.5.Seite. 23);
 
4. für die Schadenszufügung dem Leben, der Gesundheit, dem Vermögen dritter Personen und die Umweltverschmutzung durch das beförderte Gut während dessen Beförderung.
 
5. für die Kosten des Versichertes, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalles verbunden sind:
 
  • A) für die Verwertung (Vernichtung) den gesamten und den Teil der Ladung, die für die weitere Benutzung infolge seines Verderbens untauglich geworden ist;
  • B) für gerichtliche und nichtgerichtliche Kosten (Bezahlung der Experten-, Rechtsanwältedienstleistungen) des Versichertes, entstanden in Zusammenhang mit der Begleichung rechtmässiger und dem Schutz vor unrechtmässigen Ansprüchen, in dem Maß, in dem sie notwendig und den Umständen des Versicherungsfalles entsprachen.
 
3. KASKO-Versicherung
 
Nach der gegebenen Art der Versicherung gehören zu den Versicherungsfällen der Verlust (der Niedergang) oder Beschädigung der Beförderungsmittel und der zusätzlichen Ausrüstung infolge:
 
  • 1. Des Verkehrsunfalles, der Panne (Zusammenstoß, Auffahrens, Umstürzung, Fall, das Fallen auf die Beförderungsmittel verschiedener Gegenstände, Absetzung der Ladung), der Beschädigung von den Tieren;
  • 2. Der Naturkatastrophen: Erdbeben, Blitzschlag, starker Wind (einschließlich des Windstoßes, der Windhose, des Orkans), Hagel, starker Regen, starker Schneefall, hoher Wasserstand (beim Hochwasser, Staus), Ausgangs von Grundgewässern, Absenkung des Bodens, Absturz, Erdrutsch, sowie Beschädigung der Wasserleitungs- und Heizsysteme;
  • 3. Des Brandes, der spontanen Entzündung oder der Explosion;
  • 4. Der illegalen Handlungen der dritten Personen, mit Ausnahme des Diebstahls, des Raubes;
  • 5. Des Raubes von Ersatzknoten und -teilen;
  • 6. Des Diebstahls, des Raubes des Beförderungsmittels.
 
4. Versicherung gegen spontane Erkrankungen und Unfälle während der Auslandsreise.
 
Als Versicherungsfall zur gegebenen Art der Versicherung gehören die folgenden Ereignisse:
 
  • gestörte Gesundheit des Versicherten infolge einer plötzlichen Erkrankung oder des Unfalls während der Auslandsreise;
  • Der Tod des Versicherten infolge einer plötzlichen Erkrankung oder des Unfalls während der Auslandsreise.
 
Als Unfall gilt plötzliche, unvorgesehene und unabsichtliche äußere Einwirkung auf den Organismus des Versicherten, passiert während der Gültigkeitszeit des Versicherungsvertrags, begleitet von Verletzungen oder anderen gesundheitlichen Beschädigungen, infolge deren die Gesundheitsstörung oder der Tod des Versicherten geschehen sind.
 
Als plötzliche Erkrankung gilt die plötzlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten auf der Auslandsreise während der Gültigkeitszeit des Versicherungsvertrags, die die Erweisung (nach den medizinischen Angaben und bis zur Rückkehr des Versicherten ins Land des Domizils) der dringenden ärztlichen Hilfe und bei der das Fehlen einer schnellen medizinischen Einmischung zur ernsten Funktionsstörung des Organismus , einschließlich der standhaften Dysfunktion irgendwelchen Organes, oder zur Lebensbedrohung der versicherten Person führen kann.
 
 
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